3️⃣§11-13 Projektleitung

Artikel 11 – Funktion der Projektleitung

(1) Jedes vom RP-Rat beschlossene RP-Regel erlangt erst durch die Unterzeichnung des Projekteintrags Rechtskraft.

(2) Die Unterzeichnung erfolgt binnen 48 Stunden nach Beschlussfassung. Unterlässt der Projekteintrag dies ohne Begründung, tritt das Gesetz automatisch in Kraft.

(3) Die Projektleiter erfüllt die Aufgabe der Wahlleiter.

(4) Die Projektleitung hat jederzeit das Recht, die Verfassung zu ändern.

Artikel 12 – Veto-Recht der Projektleitung

(1) Der Projekteintrag ist befugt, ein beschlossenes Gesetz durch Veto abzulehnen.

(2) Die Projektleitung darf nicht aktiv oder indirekt in politische Prozesse eingreifen. Indirekter Einfluss umfasst insbesondere: öffentliche Wahlempfehlungen, Manipulation von Fristen oder Tagesordnungen, selektive Gesetzesfreigabe und ungerechtfertigte Eingriffe in Diskussionen oder Abstimmungen.

(3) Der vertierte Vorschlag wird an den RP-Rat zurückverwiesen. Dieser kann ihn nach Überarbeitung erneut einbringen. Ein zweites Veto ist unzulässig, sofern die Beanstandungen behoben wurden.

(4) Erfolgt keine Begründung innerhalb der in §1 Abs. 2 genannten Frist, oder bleibt sie unbegründet, tritt das beschlossene Gesetz automatisch in Kraft, sofern keine formalen Einwände bestehen.

Artikel 13 – Neutralität der Projektleitung

(1) Der Projekteintrag hat kein Initiativrecht und darf weder Gesetzesentwürfe einreichen noch Änderungen vorschlagen.

(2) Eine direkte oder indirekte Einflussnahm auf Wahlen, Kandidaturen oder Fraktionen ist untersagt.

(3) Der Projekteintrag darf kein weiteres Amt in Legislative (RP-Rat) oder Exekutive (RPManager) innehaben.

Last updated