4️⃣§14-18 Ratspräsident
Artikel 14 – Wahl zum Ratspräsident
(1) Der Ratspräsident wird in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten RP-Rats gewählt.
(2) Die Wahl ist als erster Tagesordnungspunkt der Sitzung festzusetzen.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit (mindestens 11 von 20 Stimmen) der anwesenden Ratsmitglieder auf sich vereint.
(4) Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten statt. a) Sollte auch dieser ohne Mehrheit enden, gibt es eine direkte Wahl unter den Spielern.
b) Sollte auch in der öffentlichen Abstimmung keine einfache Mehrheit zustande kommen, erfolgt ein dritter Wahlgang zwischen den zwei meistgenannten Kandidaten. Kommt erneut keine Mehrheit zustande, wird die Wahl wiederholt.
Artikel 15 – Kandidatur zum Ratspräsident
(1) Jeder Kandidat muss seine Bewerbung mindestens 72 Stunden vor der konstituierenden Sitzung im Kanal „Anträge“ einreichen.
(2) Die Bewerbung muss enthalten: a) Eine Erklärung zur Amtsführung,
b) Die Zustimmung von mindestens zwei Ratsmitgliedern als Unterstützer.
(3) Geht bis zur gesetzten Frist keine gültige Kandidatur ein, wird die Wahl um 24 Stunden verschoben. Bleibt weiterhin eine Kandidatur aus, übernimmt der älteste Abgeordnete kommissarisch den Vorsitz bis zur Neuwahl.
Artikel 16 – Aufgaben und Befugnisse des Ratspräsident
(1) Der Ratspräsident leitet die Sitzungen des RP-Rats, setzt die Tagesordnung und moderiert Debatten.
(2) Er ist Ansprechpartner für die RP-Manager und vermittelt bei Konflikten zwischen Legislative und Exekutive.
(3) Im Falle einer Stimmengleichheit bei Ratsabstimmungen gibt seine Stimme den Ausschlag.
(4) Der Ratspräsident beobachtet die Anwesenheitsliste und prüft die tatsächliche Anwesenheit der Ratsmitglieder.
(5) Bei Pflichtverletzungen wie unterlassener Tagesordnung, Verfahrensverzögerung oder parteiischer Sitzungsleitung kann ein Misstrauensantrag gestellt werden, der mit einfacher Mehrheit zur sofortigen Abwahl führt.
Artikel 17 – Amtszeit und Abwahl des Ratspräsident
(1) Die Amtszeit des Ratspräsidenten entspricht der Wahlperiode des RP-Rats (vier Wochen).
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig, maximal jedoch für drei aufeinanderfolgende Amtszeiten.
(3) Eine Abwahl kann durch einen Antrag von mindestens zehn Ratsmitgliedern eingeleitet werden. Sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit (14 von 20 Stimmen).
(4) Im Falle einer erfolgreichen Abwahl wird der Stellvertreter kommissarisch mit der Leitung betraut, bis eine Neuwahl gemäß Art. 14 erfolgt. Erfolgt keine Nachwahl binnen 72 Stunden, übernimmt die Projektleitung vorübergehend die Sitzungsleitung.
Artikel 18 – Stellvertretung des Ratspräsident
(1) Der Ratspräsident ernennt einen Stellvertreter aus dem Kreis des RP-Rats.
(2) Der Stellvertreter übernimmt die Aufgaben bei Abwesenheit oder Amtsunfähigkeit des Ratspräsidenten.
(3) Sind sowohl der Präsident als auch sein Stellvertreter verhindert, wird das älteste aktive Ratsmitglied mit der Leitung der Sitzung betraut.
Artikel 19 – Mehrheitserfordernisse im Gesetzgebungsverfahren
(1) RP-Regeländerungen bedürfen der absoluten Mehrheit des RP-Rats (mindestens 11 von 20 Stimmen).
(2) Verfassungsänderungen (dieses Regelwerk) erfordern eine Zweidrittelmehrheit (mindestens 14 von 20 Stimmen).
(3) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, Anträge für Regeländerungen
(4) Bei Stimmengleichheit über eine Verfassungsänderung gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Wiederholung ist nach frühestens 48 Stunden erneut zulässig.
Last updated