6️⃣§21-23 Gesetze und Gesondertes
Artikel 21 - Inkrafttreten & Veröffentlichung
(1) Nach Annahme eines Gesetzes und Ablauf der Veto- oder Unterzeichnungsfrist ist der Ratspräsident verpflichtet, das Gesetz im dafür vorgesehenen öffentlichen Kanal („RP-Gesetzblatt“) zu veröffentlichen.
(2) Das Gesetz tritt 12 Stunden nach Veröffentlichung in Kraft, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 22 - Gültigkeit & Verjährung von Gesetzen
(1) Ein angenommenes Gesetz bleibt in Kraft, bis es durch ein neues ersetzt oder ausdrücklich aufgehoben wird.
(2) Nach Ablauf von 90 Tagen kann es durch einfachen Mehrheitsbeschluss außer Kraft gesetzt werden, sofern keine Verlängerung beschlossen wurde.
Artikel 23 – Sondersitzungen
(1) Der Ratspräsident kann in Rücksprache mit der Projektleitung jederzeit eine Sondersitzung einberufen. Diese unterliegt den gleichen Regeln wie eine ordentliche Sitzung.
(2) Die Einberufung muss mit Begründung und Tagesordnung spätestens 12 Stunden vor Sitzungsbeginn angekündigt werden.
(3) Eilverfahren oder verkürzte Fristen bei Gesetzgebungsverfahren sind ausgeschlossen.
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